Corona-Soforthilfen Programmübersicht

Die Gastronomiebranche ist unvorhersehbar sehr heftig von der Corona-Pandemie betroffen. Die vermeintliche Sicherheit der Branche hat viele Unternehmen unvorbereitet getroffen. Viele Kollegen sind aktuell auf staatliche Hilfen angewiesen. Leider ist die Beantragung nicht immer einfach und stellt viele Unternehmer vor Hürden.

Wir möchten hier eine Unterstützung sein und die wichtigsten Punkte zusammenfassen. Eine rechtssichere Beratung können und dürfen wir selbstverständlich nicht anbieten. Desweiteren ist diese Liste nicht vollständig. Wir verlinken immer zu den offziellen Stellen. Im Zweifel gilt die Angabe der offiziellen Stelle.

Überbrückungshilfe 3

Die Corona-Pandemie stellt Gesellschaft und Wirtschaft weiterhin vor immense Herausforderungen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWi) und das Bundesministerium der Finanzen (BMF) haben deshalb die Überbrückungshilfen erneut verlängert und deutlich vereinfacht.

FAQ Überbrückungshilfe: Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, Bundesministerium der Finanzen

Beispiele für förderfähige Digitalisierungs- und Hygienemaßnahmen im Rahmen der Überbrückungshilfe 3

  • Bauliche Modernisierungs-, Renovierungs- oder Umbaumaßnahmen bis zu 20.000 Euro pro Monat zur Umsetzung von Hygienekonzepten
  • Investitionen in Digitalisierung bis zu maximal 20.000 Euro im Förderzeitraum

Hygienemaßnahmen

  • Anschaffung mobiler Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht
  • Nachrüstung bereits bestehender stationärer Luftreiniger bspw. durch Hepafilter oder UVC-Licht
  • Einmalartikel zur Umsetzung von Hygienemaßnahmen, wie Schnelltests, Desinfektionsmitteln und Schutzmasken.
  • Abtrennungen, Trennwände und Plexiglas
  • Errichtung von Doppelstrukturen im Indoorbereich, um Schlangenbildung im To-Go-Geschäft vorzubeugen (zweite Theke)
  • Umstrukturierung des Gastraums im Restaurantbereich zur Einhaltung der Sitzabstände
  • Bauliche Erweiterung des Außenbereichs

Digitalisierung

Es handelt sich hierbei nur um einen Auszug. Eine etwas umfangreichere Liste findet ihr hier.

Wer kann die Förderung beantragen?

Unternehmen, Soloselbständige, und Freiberufler bis zu einem Jahresumsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020 sowie gemeinnützige Unternehmen und Organisationen aus allen Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021.

Voraussetzung sind Corona-bedingte Umsatzeinbrüche von mindestens 30 Prozent in einem Monat des Förderzeitraums. Maßgeblich für den Vergleich ist der Referenzmonat im Jahr 2019.

Wie kann die Förderung beantragt werden? Welche Daten werden benötigt?

Der Antrag kann über eine Steuerberaterin oder einen Steuerberater, eine Wirtschaftsprüferin oder einen Wirtschaftsprüfer, eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt sowie über vereidigte Buchprüferinnen und Buchprüfer stellen. Die Kosten werden bezuschusst.

Einen passenden Steuerberater kann man über die nachfolgenden Links finden.

Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen der Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:

  • Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und 2020
  • Jahresabschluss 2019 (und falls vorliegend 2020)
  • Umsatz- Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 (und falls vorliegend 2020)
  • Umsatzsteuerbescheid 2019 (und falls vorliegend 2020)
  • Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019 und 2020 (und falls vorliegend 2021)
  • Bewilligungsbescheide, falls dem Antragstellenden Soforthilfe, Überbrückungshilfe II und oder III, und/oder November-/Dezemberhilfe gewährt wurde.

Bis wann können Anträge auf Überbrückungshilfe gestellt werden?

Erstanträge und Änderungsanträge können bis zum 31. Oktober 2021 gestellt werden. Eine Antragstellung ist nur einmal möglich. Änderungsanträge sind hierbei ausgenommen.

Förderfähig sind Kosten, die im Zeitraum März 2020 bis Juni 2021 angefallen sind.

Rückwirkende Anträge für die erste und zweite Phase der Überbrückungshilfe können im Rahmen der dritten Phase nicht gestellt werden.

DigiBoost (RLP)

  • Branchenübergreifendes Förderprogramm für kleine und mittlere Unternehmen in ganz Rheinland-Pfalz
  • Zuschüsse bis zu 75% möglich
  • Direkte Antragstellung bei der ISB über Kundenportal
  • Investitionen in Digitalisierung von Produktion und Verfahren, Digitalisierung von Produkten und Dienstleistungen und Digitalisierung von Geschäftsmodellen und Vertriebskanälen in der Betriebsstätte
  • Vor Antragstellung sind spezifische Informationsangebote der Kammern (IHK, HWK und LWK) wahrzunehmen, die Teilnahme an einer solchen Information ist mit der Antragstellung nachzuweisen
digiboost1

Die Verteilung des Geldes auf kommunaler Ebene erfolgt trägerneutral. Neben den kommunalen Einrichtungen sind also auch die Schulen und Kitas in freier Trägerschaft zu berücksichtigen.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden kleine und mittlere Unternehmen die:

  • bis inkl. 100 Mitarbeiter,
  • im Jahr vor der Antragsstellung entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Millionen Euro erzielt haben oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Millionen Euro beläuft und
  • eine Förderfähigkeit nach der De-minimis-Verordnung besitzen.

Unterstützt wird:

  • Digitalisierung von Produktion und Verfahren
  • Digitalisierung von Produkten und Dienstleistungen
  • Digitalisierung von Geschäftsmodellen und Vertriebskanälen

Was wird gefördert?

  • Digitalisierung von Produktion und Verfahren
    • Digitalisierung der Wertschöpfungskette, Einführung digitaler Prozesse, Auftragsbearbeitung, Lieferverwaltung oder Warenwirtschaft
    • Digital angebundene Maschinen und Integration mobiler Betriebsgeräte zur Steigerung von Effizienz und Qualität von Prozessen (Einbindung von cyber-physischen Systemen)
    • Produktions- und Ablaufsteuerung
    • Aufbau der Infrastruktur für die Erhebung und Analyse großer Datenmengen (Big Data-Anwendungen)
    • Aufbau und Ausbau innerbetrieblicher Glasfasernetze und die dazugehörigen Komponenten
    • Einführung oder Verbesserung von Customer-Relationship-Management (CRM)- oder Enterprice-Resource-Planning (ERP)-Systemen bis hin zur vollumfänglichen Vernetzung (ausgenommen Software as a Service [Saas])
    • Einführung von predictive maintenance Anwendungen (intelligente Wartung)
    • Einbindung additiver Fertigungsverfahren in die Wertschöpfungskette (zum Beispiel 3D-Druck)
  • Digitalisierung von Produkten und Dienstleistungen
    • Einführung von IoT-Lösungen (Internet der Dinge)
    • Infrastruktur für mobiles Arbeiten
    • Aufbau eines professionellen, individuell programmierten Onlineshops (Schaffung von E-Commerce-Strukturen)
    • Schaffung und Optimierung von digitalen Kundenschnittstellen
    • Einführung von professionellen IT-Sicherheitslösungen
  • Digitalisierung von Geschäftsmodellen und Vertriebskanälen
    • Aufbau und Optimierung von digitalen integrierfähigen Plattformen (z. B. Online-Shops oder zur Online-Kundeninteraktion)
    • Software- / App-Entwicklung im Zusammenhang mit einem neuen Produkt oder einer Dienstleistung
    • Einführung datenbasierter oder digitaler Kundeninteraktion
    • Integration digitaler Workflows mit Lieferanten und Kunden

Wie wird gefördert?

Die Förderung erfolgt als Anteilsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses (max. 15.000,00 EUR). Die Förderung erfolgt als De-minimis Beihilfe. Die Höchstgrenze von maximal 200.000,00 EUR innerhalb drei Steuerjahren ist zu beachten.

Mitarbeitendenzahl<10,010,0 – 29,930,0 – 100
Förderquote75%50%25%

Antragsstellung

Der DigiBoost-Zuschuss wird online beantragt, den entsprechenden Link finden Sie hier.

Sonderprogramm Gaststätten (Hessen)

Gaststätten sind ein wichtiger Bestandteil des ländlichen Lebens. Als Orte der Begegnung und des geselligen Zusammentreffens sind sie unverzichtbar. Um vorhandene gastronomische Angebote erhalten zu können, bietet die WIBank das „Sonderprogramm Gaststätten“ an. Förderfähig sind Investitionen und Anschaffungen – von der Gastraumrenovierung über den Bau einer neuen Außenterrasse oder die Modernisierung der Küche bis hin zur Anschaffung von moderner, digitaler Technik.

Das Land Hessen beteiligt sich mit einer Kostenübernahme in Höhe von 45 Prozent der Investitionskosten.

Das Sonderprogramm Gaststätten wird von der Wirtschafts- und Infrastrukturbank Hessen (WI-Bank) angeboten und kann ausschließlich dort beantragt werden. Gerne sind wir behilflich bei Fragen zur Beantragung.

Sonderprogramm_Gaststätte_Hessen

Der Förderaufruf für das Jahr 2021 ist beendet. Es können keine Anträge mehr gestellt werden.

Die nächsten Förderaufrufe werden im Frühjahr und Herbst 2022 angeboten!

Fördersatz 45%
max. 200.000 €

15.000 € Mindestinvestition für
Investitionen & Anschaffungen

Start des Förderaufrufs
Frühjahr & Herbst 2022

Was wird gefördert?

  • Planungskosten nach der aktuellen Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) ohne Leistungsphase 9,
  • Gebühren (z.B. Baugenehmigung),
  • Handwerkerarbeiten für bauliche Investitionen,
  • Neue Investitionsgüter Ausstattung (Ausstattung und Einrichtungen) im Einzelwert über 410 EURO: Hier ist die Bildung von Sachzusammenhängen möglich, mehrere Stühle oder Stuhl und Tisch bilden z.B. einen Sachzusammenhang.
  • Neue Fahrzeuge mit unmittelbarem Dienstleistungsbezug (z. B. Catering, Wareneinkauf),
  • Historische Baumaterialien, sofern die Angemessenheit der Ausgaben durch eine fachkundige Stelle (z.B. Handwerk, Denkmalpflege, Architekten) bestätigt wird.

Wer wird gefördert?

Gefördert werden Gaststättenbetriebe,

  • die innerhalb der Gebietskulisse „Ländlicher Raum“ des Entwicklungsplanes für den ländlichen Raum 2014-2020 oder außerhalb dieser Gebietskulisse in Orts-/ Stadtteilen mit bis zu 3.000 Einwohnern /Einwohnerinnen liegen (siehe Anlage)
  • die ganzjährig einen Restaurantbetrieb anbieten. Neben der Möglichkeit der Verköstigung, müssen auch entsprechende Räumlichkeiten mit Sitzplätzen vorhanden sein. Hierzu können auch Eiscafes zählen, die Speisen- und Getränke ganzjährig anbieten. Saisonbetrieb, wie z.B. Ausschank in den Sommermonaten ist nicht förderfähig. Reine Hotelbetriebe oder Tagungshäuser ohne eine öffentliche Gastronomie sind ebenfalls nicht förderfähig.
  • die Speisen und Getränke ausgeben
  • die eine Gewerbeanzeige der zuständigen Kommune vorlegen können
  • deren fachliche und wirtschaftliche Tragfähigkeit an Hand eines Geschäftsplanes über einen 3jährigen Prognosezeitraum dokumentiert werden kann
  • anteilig mit 45% der zuwendungsfähigen Ausgaben, höchstens 200.000 Euro verlorener Zuschuss; die zuwendungsfähigen Ausgaben müssen mindestens 15.000 Euro betragen.
  • die mit der Maßnahme noch nicht begonnen haben.
  • deren Fördergegenstand zweckentsprechend verwendet wird und nach Abschlusszahlung nicht innerhalb des Zweckbindungszeitraumes von
    • 15 Jahren für geförderte Bauten und bauliche Anlagen
    • 7 Jahren für Maschinen, technische Einrichtungen und Geräte veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet wird. Der Zweckbindungszeitraum wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.

Hier finden Sie ergänzend das FAQ Sonderprogramm Gaststätten.

  • Gaststättenbetriebe, die Unternehmen im Sinne der KMU-Definition der Europäischen Union mit bis zu 49 Beschäftigten und einem Jahresumsatz von höchstens 10 Millionen Euro oder einer Bilanzsumme von höchstens 10 Millionen Euro (Kleinst- und Kleinunternehmen) sind.
  • Pächterinnen und Pächter eines Gaststättenbetriebes sind zuwendungsberechtigt, sofern sie abweichend von VV Nr. 1.7.2 zu § 44 LHO im Besitz eines abgeschlossenen Nutzungsvertrages (z.B. Miet- oder Pachtvertrag) sind, der im Zeitpunkt der Antragstellung noch eine Laufzeit – abweichend von der Richtlinie – von mindestens 5 Jahren umfasst.
  • Gefördert wird nur der Betreiber (Eigentümer*in oder Pächter*in). Vereine, die eine Gaststätte verpachtet haben, sind nicht förderfähig.
  • Es muss sich um einen aktiven Gaststättenbetrieb handeln. Existenz- oder Neugründungen werden nicht gefördert.
  • Bei einem Unternehmen mit mehreren Filialen, kann jede Filiale separat gefördert werden. Zu beachten ist die Kleinst- bzw. Kleinunternehmerregelung, sowie Deminimis gem. Verordnung (EU) Nr. 140/20213.

Wie sind die Konditionen?

  • Mindestinvestition von 15.000 €
  • Förderung 45% bis max. 200.000 € Zuschuss
  • Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.
  • Unvollständige Anträge werden nicht berücksichtigt.

Antragsstellung

  • Bewilligungsstelle ist die WIBank, Gruppe Investive Programme
  • Fragen können an die folgende Email-Adresse gerichtet werden SoproGastro@wibank.de
  • Der Förderaufruf für das Jahr 2021 ist beendet. Es können keine Anträge mehr gestellt werden. Anträge konnten nur über das Online-Portal gestellt werden. Bitte lesen Sie sich vorab die „Anleitung Registrierung und Anmeldung im Kundenportal“ unter Downloads durch. Anträge, die nach dem 17.10.2021 eingehen, werden nicht bearbeitet.
  • Mit dem Förderantrag sind die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen
    • Bestätigung der Bank über Kontoführung
    • Pläne und Fotos des Vorhabens
    • Speise- und Getränkekarte (Restaurant bzw. Speisegaststätte)
    • Gewerbeanzeige
    • durch einen Steuerberater / Wirtschaftsprüfer oder durch die DEHOGA Hessen e.V. bzw. IHK geprüfter und unterschriebener Geschäftsplan mit dreijährigem Betrachtungszeitraum
    • Erklärung über Unternehmen in Schwierigkeiten
    • De-minimis Erklärung von Unternehmen zu „De-minimis“-Beihilfen
    • Unternehmerangebote (Vorlage von mindestens zwei Vergleichsangeboten je Position oder Kostenschätzung DIN 276 durch einen Architekten)
  • In Abhängigkeit der zu fördernden Maßnahme sind mit dem Förderantrag die nachfolgenden Unterlagen vorzulegen
    • Nutzungsvertrag
    • Architektenvertrag
    • Baugenehmigung mit Anlagen
    • Nachweis über weitere öffentliche Mittel / Zuschüsse

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